wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013
4 U 120/12 -

Rechtsanwalt darf nicht mit "Spezialist für ..." werben

Ver­wechselungs­gefahr mit Bezeichnung "Fachanwalt für ..." begründet wettbewerbswidriges Verhalten

Wirbt ein Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für..." ohne über einen entsprechenden Fachanwaltstitel zu verfügen, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn es besteht eine Ver­wechselungs­gefahr mit der Bezeichnung "Fachanwalt für ...". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Lesetipp - refrago:

In dem zugrunde liegenden Fall warb ein Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht". Die zuständige Rechtsanwaltskammer hielt dies für unzulässig, da der Rechtsanwalt über keinen entsprechenden Fachanwaltstitel verfügte. Aufgrund der bestehenden Verwechselungsgefahr mit dem Titel "Fachanwalt für Familienrecht" habe der Rechtsanwalt wettbewerbswidrig gehandelt. Die Rechtsanwaltskammer klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Karlsruhe folgte der Argumentation der Rechtsanwaltskammer und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Rechtsanwalts.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der Rechtsanwaltskammer habe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG zugestanden. Aufgrund der Verwechselungsgefahr mit dem Begriff "Fachanwalt für Familienrecht" sei die Bezeichnung "Spezialist für Familienrecht" wettbewerbswidrig und damit unzulässig gewesen.

Verwechselungsgefahr begründete Verstoß gegen Berufsrecht

Der Rechtsanwalt habe mit der Bezeichnung gegen § 43 b BRAO und § 7 Abs. 2 BORA verstoßen und damit einer Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt. Die Verwechselungsgefahr habe bestanden, da der durchschnittlich informierte Verbraucher angesichts dessen, dass er die Voraussetzungen für das Tragen eines Fachanwaltstitels nicht kennt, nicht in der Lage sei zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten zu unterscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Karlsruhe_4-U-12012_Rechtsanwalt-darf-nicht-mit-Spezialist-fuer-werben~N18316

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18316 Dokument-Nr. 18316

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.