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Wirbt ein Rechtsanwalt mit der Bezeichnung "Spezialist für..." ohne über einen entsprechenden Fachanwaltstitel zu verfügen, so handelt er wettbewerbswidrig. Denn es besteht eine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung "Fachanwalt für ...". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zugrunde liegenden Fall warb ein
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung des Rechtsanwalts zurück. Der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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