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Ein Rechtsanwalt darf mit dem Begriff "Vorsorgeanwalt" werben. Zwar ist der Begriff nicht selbsterklärend und ihm kommt kein eigener ausreichender Informationsgehalt zu, jedoch ist dies angesichts des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unbeachtlich. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Oberlandesgericht Hamm führte zunächst aus, dass der Begriff "VorsorgeAnwalt" aus der Sicht eines Rechtssuchender nicht ohne Weiteres erkennen lasse, welche speziellen Dienstleistungen und Kenntnisse der
Dieser Umstand führe nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht dazu, dass die Bezeichnung "VorsorgeAnwalt" berufswidrig und damit unzulässig ist. In Anbetracht des starken Grundrechts auf Berufsfreiheit dürfe nicht jede Unklarheit zur Unzulässigkeit einer Bezeichnung führen. Daher sei ein Begriff ohne ausreichenden eigenen Informationswert nicht berufswidrig, solange sie nicht den Rechtssuchenden gefährdet, täuscht oder etwas vorspiegelt, was der betreffende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hammm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17944
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