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Bezeichnet sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist für Familienrecht", so ist dies dann zulässig, wenn er entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet nachweisen kann. Eine Verwechselungsgefahr mit der Bezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht" ist dann unerheblich, wenn die Fähigkeiten und Kenntnisse dem eines Fachanwalts entsprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Sowohl das Landgericht Konstanz als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gaben der Klage auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er verwies darauf, dass qualifizierende Zusätze, wie zum Beispiel "Spezialist", "Spezialgebiet" oder "Experte", nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA dann zulässig sind, wenn der
Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass die Verwendung des Begriffs "Spezialist" dann problematisch ist, wenn für das betreffende Gebiet eine Fachanwaltsbezeichnung vorliegt. In einem solchen Fall könne eine Verwechselungsgefahr bestehen. Diese sei aber dann unerheblich, wenn der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20588
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