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Ein Gebrauchtwagenkäufer, der 2016 ein Dieselfahrzeug erworben hat, von dem ihm bekannt war, dass es vom "Dieselskandal" betroffen ist, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls hatte April 2016 von dem beklagten Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke VW, Typ Tiguan 2,0 TDI mit einem Kilometerstand von 36.080 zu einem Kaufpreis von 25.900 Euro erworben. In dem Fahrzeug ist ein von der VW AG hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 mit 2,0 Liter Hubraum verbaut. Dieser Motor verfügt über eine nach Auffassung des Kraftfahrbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung. Der Kläger fordert von dem Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Außerdem verlangt er die Feststellung, dass die VW AG ihm Ersatz der Schäden schulde, die durch die eingebaute Software zur Prüfstanderkennung in der Motorsteuerung verursacht werden.
Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage insgesamt ab. Da der Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Die
Der Zweitkäufer ist als mittelbar Geschädigter einer sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung zwar grundsätzlich in den Schutzbereich des § 826 BGB einbezogen (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 - 17 U 146/19 -). Ein Vermögensschaden durch den Kauf eines von dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
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