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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass sich der Käufer eines gebrauchten, bereits mit dem Softwareupdate versehenen VW Sharan nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegenüber VW berufen kann, wenn der Ankauf ein Jahr nach der Veröffentlichung der Ad-Hoc-Mitteilung von VW über den sogenannten Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeitswirksamer Informationen erfolgte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erwarb im Oktober 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Sharan, der mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Herstellerin ist die beklagte VW AG. Vor dem Kauf war ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigtes Software-Update aufgespielt worden. Die Abgasrückführung arbeitet nunmehr nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus; die so genannte Umschalt-Logik wurde beseitigt.
Bereits im September 2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht. Dort wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren des Typs AE 189 mit Hochdruck vorantreibe. Gleichzeitig veranstaltete sie eine Pressekonferenz zum Inhalt der Mitteilung. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik. Sie wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschalt-Logik aufzuklären. Darüber hinaus richtete sie auf ihrer Homepage eine Seite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte sie im Rahmen einer Pressemitteilung ebenso wie über den vom Kraftfahrt-Bundesamt im Oktober 2015 angeordneten Rückruf von 2,4 Mio. Dieselfahrzeugen.
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Dem Kläger stehe kein Anspruch wegen vorsätzlicher
Der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten beruhe darauf, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des Motortyps EA 189 konkludent die öffentliche Erklärung gegenüber einem potenziellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig, erläuterte das Oberlandesgericht. Dieser Sittenwidrigkeitsvorwurf entfalle, wenn die Beklagte gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahme mit demselben Wirkungsgrad ergriffen habe, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Es komme damit nicht darauf an, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht habe. Ausreichend seien solche Aufklärungsmaßnahmen, von denen sämtliche potenzielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können, resümiert das Oberlandesgericht. Dies sei hier der Fall.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
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