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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019
17 U 146/19 -

Abgasskandal: Dieselkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für Kreditschutzbrief und auf Zinsen ab Zahlung des Kaufpreises

OLG präzisiert Umfang des Schadens­ersatz­anspruchs im Rahmen des VW-Abgasskandals

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Umfang des Schadens­ersatz­anspruchs eines Dieselkäufers gegen die Volkswagen AG (VW AG) weiter präzisiert. Demnach umfasst der Ersatzanspruch auch die Kosten eines Kreditschutzbriefes und sogenannte Deliktszinsen für geleistete Zahlungen. Nutzungsvorteile für gefahrene Kilometer sind abzuziehen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erwarb im Jahr 2013 einen gebrauchten und mit dem Motor EA 189 ausgestatteten VW Touran, 2,0 l TDI, 103 kW. Er finanzierte den Kaufpreis von 16.700 Euro teilweise durch ein Darlehen und schloss einen (mitfinanzierten) Kreditschutzbrief ab. Er verlangte von der VW AG als Schadensersatz u.a. die Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises und der bisher an die finanzierende Bank gezahlten Darlehensraten Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.

Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage teilweise statt. Es erkannte dem Kläger jedoch nicht die verlangten Zinsen zu. Hiergegen legten beide Parteien Berufung ein.

Käufer hat Anspruch auf Kostenerstattung unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils

Das Oberlandesgericht Karlsruhe änderte das Urteil teilweise ab. Nach Auffassung des Gerichts hafte die VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB (so bereits, Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 18.07.2019 - 17 U 160/18 und 17 U 204/18 -). Der Kläger könne daher den gezahlten Kaufpreis und die an die finanzierende Bank erbrachten Raten zurückfordern. Auch hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten für den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kreditschutzbrief. Der Käufer muss sich aber für die von ihm gefahrenen 117.000 km einen Nutzungsvorteil in Höhe von 9.728 Euro anrechnen lassen. Basis dieser Berechnung ist eine erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km.

LG bejaht Anspruch auf Zinsen ab Zahlung der Darlehensraten

Anders als der für die südbadischen Landgerichtsbezirke zuständige 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg (vgl. Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 06.11.2019 - 13 U 37/19 und 13 U 12/19 -), hat der 17. Senat in Karlsruhe dem Kläger "Deliktszinsen" in Höhe von 4 % jährlich (§ 849 BGB), hier ab Zahlung der Darlehensraten zugesprochen.

Revision aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen der Oberlandesgerichte zugelassen

Die Frage der Haftung der VW AG wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in "Dieselfällen" und die Frage, ob Dieselkäufer von der VW AG Deliktszinsen fordern können, wird von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Diese Fragen sind durch den Bundesgerichtshof bislang nicht geklärt. Die Revision wurde daher zugelassen.

Vorschriften auszugsweise:

§ 849 BGB Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

§ 246 Gesetzlicher Zinssatz

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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