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Nimmt ein Versicherungsnehmer an, dass eine Stehlgutliste Angaben zum Wert der gestohlenen Gegenstände enthalten muss und kommt es dadurch zu einer verzögerten Abgabe der Liste, so liegt keine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung vor. Ein Recht zur Leistungskürzung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht daher für die Hausratsversicherung nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der urlaubsbedingten Abwesenheit einer Familie wurde im Juli 2012 in deren Haus eingebrochen und mehrere Gegenstände gestohlen. Die Familie brach aufgrund dessen ihren Urlaub ab und kehrte nach Hause zurück. Der Familienvater beanspruchte aufgrund des Einbruchsdiebstahls seine
Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Der Kläger habe seine Obliegenheit zur unverzüglichen Übergabe einer
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf vollen Versicherungsschutz zu. Die Beklagte habe ihre Leistung nicht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG um 50 % kürzen dürfen, da der Kläger nicht grob fahrlässig gegen eine Obliegenheit verstoßen habe.
Zwar habe der Kläger seine Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer
Dem Kläger habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht aufdrängen müssen, dass die Einreichung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24338
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