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Macht ein Versicherungsnehmer im Antragsformular einer Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben über Krankheiten und Arbeitsunfähigkeitszeiten, kann Versicherer den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, von Beruf Bauschlosser und Lagerarbeiter, beantragte im Januar 2001 bei der Beklagten eine
Tatsächlich war der Kläger in dem nachgefragten Zeitraum arbeitsunfähig. Im Jahr 1994 waren es vier Tage wegen Schulterbeschwerden und wegen eines Überlastungssyndroms und drei Tage wegen Konjunktivitis, 1996 waren es 13 Tage wegen einer Hämorrhoidalthrombose, 1997 insgesamt acht Tage wegen Lumbago, 1998 war der Mann 34 Tage wegen einer Analthrombose mit einer Öffnung und einem ambulanten Schnitt arbeitsunfähig und 1999 26 Tage wegen einer Perianalvenenthrombose mit späterer Perforation, eines Perianalekzems und Hämorrhoiden.
Die
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anfechtung nicht wirksam sei, er habe sich nicht mehr an die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Vorerkrankungen erinnert, außerdem sei ihm nicht klar gewesen, dass diese hätten angegeben werden müssen. Rückenschmerzen würden von medizinischen Laien nicht als Krankheiten angesehen.
Die Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von ca. 900 Euro hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger die
Das Gericht führte aus, dass der Kläger keine Leistungen aus der
Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände, auch Untersuchungen, stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folge daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Schweigen daher auf Arglist schließen lasse, so das Gericht. Das gelte auch, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Er hatte über die offenbarte Angina hinaus im nachgefragten Zeitraum Beschwerden in weiteren Bereichen und ist deswegen auch behandelt worden. Hinsichtlich der Bindehautentzündung, die fast 7 Jahre zurücklag, erscheine die Einlassung des Klägers, dass er diese für unerheblich gehalten habe, noch verständlich. Für die Schulter- und Rückenbeschwerden sei nach Auffassung des Gerichts ein Grund für die Nichtangabe nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger mag die Beschwerden für sich genommen nicht für sehr bedeutsam und für eine Folge berufsbedingter Überlastung angesehen haben; bei mehrfachem Auftreten hätte sich ihm aber die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass derartig überlastungsbedingte Beschwerden für den Versicherer erheblich sind. Für seine Arglist spreche aber in erster Linie, dass der Kläger die Thromboseerkrankungen verschwiegen habe, bei denen zweimal eine längere Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und die bei Antragstellung noch nicht sehr lange zurücklagen. Nachvollziehbare Gründe für das Verschweigen habe der Kläger nicht genannt. Die Beklagte hätte bei Kenntnis der arglistig verschwiegenen Umstände den Versicherungsantrag nicht angenommen.
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
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