kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Nur wer beim Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung die Fragen des Versicherers nach Erkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet hat, darf sich gut versichert fühlen. Andernfalls droht ihm nämlich, dass die Versicherung den Vertrag später erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht und er keinerlei Versicherungsleistungen erhält.
So geschehen einem Versicherten, dessen Klage auf Zahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente von 316,62 € monatlich das Landgericht Coburg abwies. Der Kläger hatte im Antragsformular psychische Beschwerden und Schwerhörigkeit verschwiegen und nur auf seinen Hausarzt verwiesen. Das war nicht ausreichend, so dass die Versicherungsgesellschaft nicht zahlen musste.
m Jahr 1999 wollte der Kläger eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Bei der Frage nach Krankheiten kreuzte er im Antragsformular "ja" an, gab (Magen-Darm-) Grippe und Mandelentzündung an und verwies auf seinen Hausarzt. Eine ärztliche Behandlung wegen neurovegetativer Beschwerden (1996/97) und seine Schwerhörigkeit auf beiden Ohren vermerkte er hingegen nicht. Die Versicherung nahm den Antrag an. Als sie 2005 wegen eingetretener Berufsunfähigkeit zahlen sollte, fand sie die Vorerkrankungen jedoch heraus und berief sich auf arglistige Täuschung.
Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die beiden Vorerkrankungen bewusst verschwiegen hatte. Nicht einmal ein Jahr vor Antragstellung war vom Versorgungsamt bei ihm nämlich unter anderem wegen dieser Leiden eine 30-prozentige Behinderung festgestellt worden. Die richtige Beantwortung der Fragen sei aber für den Versicherer besonders wichtig, um sein Risiko zutreffend einschätzen zu können, was dem Kläger bewusst sein musste. Für Arglist sprach, dass der Kläger eher harmlose Infekte angab, nicht aber die erheblichen Probleme mit Ohren und Psyche. Für die Versicherung bestand nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Angaben im Antragsformular kein Anlass zur Nachfrage beim Hausarzt des Klägers, so dass sie den Versicherungsvertrag wirksam anfechten konnte und der Kläger leer ausgeht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.05.2008
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Coburg_22-O-55806_Berufsunfaehigkeitsversicherungsschutz-nur-bei-wahrheitsmaessigen-Angaben-ueber-Vorerkrankungen~N6029
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 6029
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.