kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Werden einem Verbraucher bei einem Versicherungsvertragsschluss komplexe Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass dieser sie nicht erfassen kann, kann sich der Versicherer nicht auf einen Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung oder auf einen Rücktrittsgrund wegen "unvollständiger Antworten" beziehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherin im Rahmen des Abschlusses einer Rentenversicherung mit Todesfallschutz und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusammen mit der Versicherungsvertreterin das die Gesundheitsfragen enthaltende Antragsformular durchgearbeitet. Sie hatte später Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beansprucht. Dabei hatte sich herausgestellt, dass sich die Versicherungsnehmerin entgegen ihrer Angaben wegen Depressionen und Schizophrenie in Behandlung befunden hatte. Die
Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte in zweiter Instanz zu Gunsten der Versicherungsnehmerin, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Eine wirksame Anfechtung liege nicht vor. Zwar habe die Versicherungsnehmerin den Versicherer objektiv nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt. Sie habe sie aber auch nicht darüber getäuscht. Der Antrag sei durch die Versicherungsvertreterin im Beisein der Versicherten ausgefüllt worden, nachdem dieser die Fragen vorgelesen worden seien. Allerdings sei dies so schnell erfolgt, dass ein ordnungsgemäßes Stellen und Verstehen der Fragen nicht als gegeben angesehen werden könne. Daher erübrige sich die Frage nach einer arglistigen Täuschung. Allerdings ergebe sich aus dem Zusammenhang der gestellten Fragen, dass selbst bei sachgerechter Erhebung der Gesundheitsfragen ein arglistiges Verhalten der Versicherten nicht gegeben sei.
Die Rentenversicherung nebst Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz sei daher nicht durch die Erklärung der Versicherungsgesellschaft vom 13. Mai 2008 beendet oder geändert worden, sondern bestehe darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Stuttgart_7-U-15711_Unsachgemaesse-Gesundheitsbefragung-durch-Versicherungsvertreter-Fehlerhafte-Angaben-zum-Gesundheitszustand-koennen-nicht-als-arglistigen-Taeuschung~N14206
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 14206
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.