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Hobelspäne ohne abstumpfende Wirkung sind keine geeigneten Streumittel für einen eisglatten Gehweg. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in dem Schadensersatzprozess einer auf einem eisglatten Gehweg gestürzten Fußgängerin und verurteilte die für die Verkehrssicherungspflicht Verantwortlichen in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Arnsberg zur Zahlung von Schadensersatz.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1954 geborene Klägerin aus Möhnesee stürzte im Januar 2011 auf dem
Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seinem Urteil fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des ihr durch den
Die Zweitbeklagte habe nach dem Mietvertrag den
Die erstbeklagte Eigentümerin, der der Einsatz der Hobelspäne bekannt gewesen sei, hafte, weil sie die ihr insoweit obliegende Aufsichts- und
Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bestehe jedoch nur in einem reduzierten Umfang, weil die Klägerin zu 50 % für den Unfall mitverantwortlich sei. Sie habe eine erkennbar glatte Stelle betreten und sei gestürzt, nachdem sie zuvor den als vereist erkannten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20541
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