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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet für Unfälle, die sich bei Schnee- und Eisglätte vor ihrem Grundstück wegen nicht erfüllter Räum- und Streupflicht ereignen. Hat sie diese Pflicht auf einen Dritten übertragen (hier einen 82jährigen Rentner) ist die Gemeinschaft dennoch zur Überwachung der Arbeiten verpflichtet und muss bei Nichterfüllung des Auftrags entsprechend handeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor, das einem Geschädigten wegen eines Glatteisunfalls mehr als 16.000 Euro Schadensersatz zusprach.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 rutschte der bei der Klägerin unfallversicherte Geschädigte gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der
Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg ist dagegen zu einer überwiegenden Haftung der
Die Haftungsquote des Geschädigten hat das Gericht auf 40 % festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17686
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