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Demjenigen der erkennt, dass ein Gehweg nicht gestreut ist und dennoch zu Fall kommt, ist ein Mitverschulden anzulasten. Dieses Mitverschulden wiegt jedoch regelmäßig weniger als die Verletzung der Räum- und Streupflicht. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als ein Spaziergänger auf einem nicht geräumten und gestreuten Gehweg zur Seite trat, um einem entgegenkommenden gehbehinderten Mann mit einem Rollator Platz zu machen, rutschte er aus und verletzte sich. Nachfolgend bestand Streit darüber in welcher Höhe dem Spaziergänger ein
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zugunsten des Gestürzten und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Es betonte aber zugleich, dass eine bestehende Räum- und
Liegen keine besonderen Umstände vor, so das Oberlandesgericht weiter, wiege das Verschulden des Streu- und Räumpflichtigen, der die grundsätzlich berechtigten Sicherungserwartungen der Passanten erfüllen muss, wesentlich schwerer, als die momentane Unachtsamkeit des Geschädigten (OLG Köln, Urt. v. 21.01.2009 = 24 U 97/02 = VersR 2003, 1453). Daher liege das
Dies zugrunde gelegt, wertete das Oberlandesgericht das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17039
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