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Die bloße Behauptung, auf Glatteis ausgerutscht zu sein, führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Der Geschädigte hat alle Umstände einer behaupteten Verletzung der Räum- und Streupflicht vorzutragen und zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, mit der das Gericht die Klage eines Firmenkunden wegen eines behaupteten Sturzes vor einem Hallentor abwies. Der Geschädigte konnte weder nachweisen, dass er aufgrund von Glatteis gestürzt ist, noch dass die beklagte Firma ihre Streupflicht verletzt hatte.
Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der Kläger im Januar 2013 als geschäftlicher Kunde gegen 6.45 Uhr auf das Firmengelände eines metallverarbeitenden Betriebes und parkte direkt vor einem Hallentor.
Der Kläger behauptet, dass er nach dem Aussteigen auf einer Eisfläche ausgerutscht sei. Durch den
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie nichts von einem
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Kläger konnte bereits nicht nachweisen, dass zum Sturzzeitpunkt eine allgemeine
Darüber hinaus hatte der Kläger auch nicht auf dem Kundenparkplatz geparkt, sondern direkt vor dem Hallentor. Dort muss die Beklagte nicht mit Fußgängern rechnen. Deshalb gelten vor einem Hallentor auch nicht die gleichen Grundsätze wie auf einem Gehweg. Dazu kam noch, dass einem Streupflichtigen in jedem Fall eine angemessene Zeit für den Beginn der Streumaßnahmen zuzubilligen ist. Der Kläger hatte jedoch nicht angegeben, wann die Eisbildung eingesetzt haben soll.
Zuletzt stellt das Gericht noch fest, dass sich der Kläger in seiner persönlichen Anhörung gar nicht sicher war, dass er auf Eis ausgerutscht ist. Er selbst hatte auf Unebenheiten des Teerbelages hingewiesen. Mit solchen Bodenunebenheiten hat aber ein Fußgänger immer zu rechnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17819
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