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Eine auf ambulante Behandlungen ausgerichtete Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme anbietet, kann nicht als "Praxisklinik" beworben werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte der klagende Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg vom beklagten
Das Oberlandesgerichts Hamm gab dem Klagebegehren statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich für seine zahnärztliche Praxis die Bezeichnung "Praxisklinik" zu verwenden. In dem von der Klägerin beanstandeten Internetauftritt habe der Beklagte den Begriff "Praxisklinik" irreführend verwandt, so das Gericht.
Die in Rede stehende
Da der Beklagte in seiner Praxis die Möglichkeit einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme nicht anbiete, habe er den Begriff der "Praxisklinik" in seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 25886
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