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Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass es Zahnärzten nach der Änderung des Heilmittelwerbegesetzes gestattet ist, Vorher-Nachher-Abbildungen über zahnmedizinische Behandlungen in Anzeigen zu veröffentlichen. Ein Verbot für das Zeigen von Vorher-Nachher-Abbildungen besteht nur noch bei der bildlichen Darstellung von missbräuchlichen, abstoßenden oder irreführenden Abbildungen über Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Bewertung von Abbildungen in einer Art Patientenzeitschrift mehrerer Zahnärzte. Diese schilderten in einem Bericht ausführlich die Krankengeschichte einer Patientin, die aus panischer Angst vor dem
Das Landgericht Verden hatte die Beklagten im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Nr. 5b HWG, der zu diesem Zeitpunkt noch Geltung hatte, zur Unterlassung verurteilt. Danach war eine
Mit den im Oktober 2012 in Kraft getretenen Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes wurde dieses Verbot gestrichen. Vorher-Nachher-Abbildungen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG nur noch für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verboten. Nach der Definition in § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG sind dies Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit. Bildliche Darstellungen sind nur dann verboten, wenn sie "in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen" zeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG).
Das Oberlandesgericht Celle sah keinen Verstoß gegen diese heilmittelwerberechtlichen Vorschriften. Es betonte, dass eine nach § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG verbotene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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Dokument-Nr. 16232
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