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Landgericht Essen, Urteil vom 08.11.2017
44 O 21/17 -

Begriff "Praxisklinik" setzt nicht Möglichkeit der stationären Behandlung voraus

Keine Irreführung der Verbraucher durch Werben mit Begriff "Praxisklinik" bei fehlender Möglichkeit der stationären Behandlung

Wirbt eine Zahnarztpraxis mit dem Begriff "Praxisklinik" ohne die Möglichkeit einer stationären Behandlung anzubieten, liegt keine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und somit kein Wettbewerbsverstoß vor. Der Begriff umfasst nicht die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Zahnarztpraxis warb auf seiner Homepage mit dem Begriff "Praxisklinik". Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen hielt dies im August 2016 für unzulässig. Der Begriff "Klinik" werde als Synonym für "Krankenhaus" verwendet und umfasse daher die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Da die Praxis jedoch keine stationäre Behandlung anbot, liege eine Irreführung der Verbraucher vor. Der Verband mahnte den Praxisbetreiber zunächst erfolglos ab und erhob schließlich Klage auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Essen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Praxisklinik" gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu. Denn es fehle an einer Irreführung im Sinne von § 5 UWG.

Keine Irreführung der Verbraucher

Das Landgericht gab zwar zu, dass der Begriff "Klinik" ursprünglich als Synonym für "Krankenhaus" verwendet wurde. Dieses Verständnis werde aber im vorliegenden Fall durch den vorangestellten Begriff "Praxis" auf eine rein ambulante Behandlung beschränkt. Der Durchschnittsverbraucher werde den Begriff "Praxisklinik" dahingehend verstehen, dass der Beklagte eine ambulante Einrichtung betreibe, was aus dem Begriffsteil "Praxis" folge, in der operative Eingriffe vorgenommen werden, was wiederum aus dem Begriffsteil "Klinik" folge.

Parallele zum zulässigen Begriff "Tagesklinik"

Es bestehe nach Ansicht des Landgerichts eine Parallele zum Begriff "Tagesklinik", in dem gleichfalls durch den vorangestellten Teil des Begriffs für den Verbraucher ersichtlich zum Ausdruck gebracht werde, dass kein stationärer Aufenthalt beinhaltet sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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