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Hält der Fahrer eines Kraftfahrzeugs während des Wegräumens einiger Papierblätter ein Mobiltelefon in der Hand, kann nicht von einer Benutzung des Mobiltelefons ausgegangen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der betroffene Fahrzeugführer aus Olsberg befuhr im April 2018 mit einem Sattelzug eine Straße in Billerbeck. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle konnte festgestellt werden, dass er ein
Das Amtsgericht Coesfeld verurteilte den Fahrzeugführer wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer
Vorläufig mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass allein das bloße Halten des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei. Ein anderes Verständnis von dieser Regelung wäre schon mit dem Wortlaut der Vorschrift, die jedenfalls ein "Benutzen" voraussetze, nicht vereinbar. Fehle es daher an einer "Benutzung", so unterfalle auch allein das "Halten" nicht dem Verbot des § 23 Abs. 1a StVO. Das Oberlandesgericht hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen, da Feststellungen zu einer etwaigen Benutzung des Mobiltelefons noch getroffen werden könnten.
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28417
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