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Eine nach § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrige Benutzung eines Handys setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Vielmehr genügt, dass es während einer Benutzung in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich ist. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Autofahrer eine
Das Kammergericht Berlin wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO komme es nicht darauf an, ob das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27972
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