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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2019
3 Ws (B) 50/19 -

Handyverstoß am Steuer setzt nicht Notwendigkeit des Haltens für die Benutzung des Mobiltelefons voraus

Tatsache des Haltens während einer Benutzung genügt bereits für Vorliegen des Verkehrsverstoßes

Eine nach § 23 Abs. 1a StVO verbotswidrige Benutzung eines Handys setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Vielmehr genügt, dass es während einer Benutzung in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich ist. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde gegen einen Autofahrer eine Geldbuße verhängt, weil er während der Fahrt sein heiß gelaufenes Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung hielt, um so das laufende Telefonat über die aktivierte Freisprechanlage fortsetzen zu können. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah darin ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Nunmehr beantragte der Autofahrer die Zulassung der Berufung. Er führte an, dass ein Verstoß nur dann vorliegen könne, wenn das Handy zum Zwecke der Benutzung aufgenommen oder gehalten werden muss. Die Nutzung einer Freisprechanlage setze aber nicht ein Aufnehmen oder Halten des Telefons voraus.

Unzulässiges Benutzen eines Handys während der Fahrt

Das Kammergericht Berlin wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Bereits nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO komme es nicht darauf an, ob das Mobiltelefon für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden müsse. Es genüge, wenn es tatsächlich in der Hand gehalten werde. Die Neuregelung der Vorschrift solle auch die Fälle erfassen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies - beispielsweise durch Vorhandensein einer Freisprechanlage - nicht erforderlich ist. Auch in diesen Fällen stehen dem Autofahrer nicht beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung. Zudem müsse auch in diesen Fällen eine erhöhte Konzentration aufgebracht werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2019
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil vom 05.12.2018
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