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Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr mit der Geltendmachung wartet, kann diesen nicht mehr einfordern. Der Anspruch ist insofern verwirkt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 verpflichtete sich der Vater eines Kindes durch Jugendamtsurkunde
Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass der Unterhaltsanspruch der
Für das Gericht genügte ein Jahr der Untätigkeit, da von einem Unterhaltsberechtigten, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls könne es zu einer erdrückenden Schuldenlast kommen. Zudem komme es bei der Bemessung des Unterhalts auf die Einkommensverhältnisse an, die nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Etwas anderes könne gelten, wenn Vollstreckungsversuche angesichts der finanziellen Situation der Unterhaltspflichtigen voraussichtlich erfolglos wären. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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