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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 01.04.2009
2 WF 85/09 -

Vorsicht vor Verwirkung: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden

Töchter haben keinen Anspruch auf fünf Jahre zurückliegende Unterhaltsrückstände

Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht und folgte damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Thüringer Oberlandesgericht mit der Klage eines Vaters zu befassen, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003 ergangenen Unterhaltsurteils zur Wehr gesetzt hat. Dies tat er zu Recht, denn die beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem Urteil mehr als fünf Jahre verstreichen lassen und den Vater erst im Oktober 2007 wieder zur Zahlung aufgefordert. Damit war der rückständige Unterhalt zum großen Teil verwirkt. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen Rückstände muss der Vater noch bezahlen; die älteren Rückstände können die Töchter nicht mehr verlangen.

Unterhaltsrückstände dürfen nicht zu erdrückenden Schuldenlast anwachsen

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung, Ansprüche auf rückständigen Unterhalt seien für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2006 "wegen langjähriger Nichtgeltendmachung" verwirkt (§ 242 BGB). Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche; sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung "unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig" darstelle. Dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt sei (§ 204 Satz 2 BGB), ändere hieran nichts, wenn aus besonderen Gründen sowohl das "Zeit- als auch das Umstandsmoment" der Verwirkung erfüllt sei. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt; "anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen." Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem dringend auf den Unterhalt angewiesenen Gläubiger müsse erwartet werden, dass er sich zeitnah um dessen Durchsetzung kümmere. Werde hiervon abgesehen, "erwecke dies regelmäßig den Eindruck, der Unterhaltsgläubiger sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2009
Quelle: ra-online, Thüringer OLG

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