wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 01.04.2009
2 WF 85/09 -

Vorsicht vor Verwirkung: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden

Töchter haben keinen Anspruch auf fünf Jahre zurückliegende Unterhaltsrückstände

Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen einer Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung; das heißt der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht und folgte damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich das Thüringer Oberlandesgericht mit der Klage eines Vaters zu befassen, der sich gegen die Vollstreckung eines im März 2003 ergangenen Unterhaltsurteils zur Wehr gesetzt hat. Dies tat er zu Recht, denn die beiden minderjährigen Töchter hatten nach dem Urteil mehr als fünf Jahre verstreichen lassen und den Vater erst im Oktober 2007 wieder zur Zahlung aufgefordert. Damit war der rückständige Unterhalt zum großen Teil verwirkt. Nur die ab Oktober 2006 aufgelaufenen Rückstände muss der Vater noch bezahlen; die älteren Rückstände können die Töchter nicht mehr verlangen.

Unterhaltsrückstände dürfen nicht zu erdrückenden Schuldenlast anwachsen

Zur Begründung heißt es in der Entscheidung, Ansprüche auf rückständigen Unterhalt seien für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2006 "wegen langjähriger Nichtgeltendmachung" verwirkt (§ 242 BGB). Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche; sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung "unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig" darstelle. Dass die Verjährung der Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit gehemmt sei (§ 204 Satz 2 BGB), ändere hieran nichts, wenn aus besonderen Gründen sowohl das "Zeit- als auch das Umstandsmoment" der Verwirkung erfüllt sei. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt; "anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen." Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem dringend auf den Unterhalt angewiesenen Gläubiger müsse erwartet werden, dass er sich zeitnah um dessen Durchsetzung kümmere. Werde hiervon abgesehen, "erwecke dies regelmäßig den Eindruck, der Unterhaltsgläubiger sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig."

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2009
Quelle: ra-online, Thüringer OLG

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Thueringer-OLG-Jena_2-WF-8509_Vorsicht-vor-Verwirkung-Rueckstaendiger-Unterhalt-muss-nach-einem-Jahr-geltend-gemacht-werden~N8847

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8847 Dokument-Nr. 8847

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.