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Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung und müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung. Der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht und berief sich dabei auf die seit mehr als 25 Jahren bestehende ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren
Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 Euro hat sich der
Diese Entscheidung hat das Thüringer Oberlandesgericht bestätigt und (zunächst) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und (sodann) auch die Beschwerde der Tochter zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidungen damit, dass die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung verwirkt seien (§ 242 BGB). Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche. Sie unterliegen der
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, so das Gericht, seien die Unterhaltsansprüche der Tochter bis einschließlich Mai 2008 verwirkt. Denn sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13287
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