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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 17.01.2012
2 UF 385/11 -

Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden

Vollstreckung jahrelang aufgelaufener, nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender Rückstände ist rechtsmissbräuchlich

Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung und müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung. Der rückständige Unterhalt kann dann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden. Dies entschied das Thüringer Oberlandesgericht und berief sich dabei auf die seit mehr als 25 Jahren bestehende ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst acht Jahre später, nämlich Ende 2009 ergriffen hat.

Amtsgericht erklärt Zwangsvollstreckung für unzulässig

Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 Euro hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt.

Von Unterhaltsgläubiger darf Kümmern um ein zeitnahes Durchsetzen seines Anspruchs erwartet werden

Diese Entscheidung hat das Thüringer Oberlandesgericht bestätigt und (zunächst) den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und (sodann) auch die Beschwerde der Tochter zurückgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidungen damit, dass die Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung verwirkt seien (§ 242 BGB). Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällige Ansprüche. Sie unterliegen der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen, so das Gericht. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich.

Unterhaltsansprüche der Tochter verwirkt

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, so das Gericht, seien die Unterhaltsansprüche der Tochter bis einschließlich Mai 2008 verwirkt. Denn sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur Zwangsvollstreckung aller rückständigen Unterhaltsforderungen veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei die jüngste Unterhaltsforderung (für Mai 2008) aber schon mehr als 1 Jahr alt gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ra-online

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