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Unterlässt ein Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung eines titulierten Unterhaltsanspruchs, weil sie wegen des unpfändbaren Einkommens erfolglos wäre, führt dies nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Daher muss der Unterhaltsschuldner weiterhin mit einer möglichen Vollstreckung rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1996 verpflichtete sich der Vater einer Tochter mit einer Jugendamtsurkunde zur Zahlung von monatlichen
Das Brandenburgische Oberlandesgericht verneinte die
Zwar sei das Zeitmoment nach Ansicht des Oberlandesgerichts angesichts der mehr als ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsverpflichtung erfüllt gewesen. Denn es liege nahe, von einem Unterhaltsgläubiger zu erwarten, er werde die Leistung alsbald nach der Entstehung durchzusetzen versuchen. Darüber hinaus werde durch die zeitliche Beschränkung der Gefahr vorgebeugt, dass der Unterhaltsschuldner sich schnell einer anwachsenden und erdrückenden Schuldenlast gegenübersieht. Es habe jedoch der Umstandsmoment gefehlt.
Verspreche die Vollstreckung eines titulierten Anspruchs keinen Erfolg, so das Oberlandesgericht weiter, weil der Schuldner über kein pfändbares Einkommen verfügt, müsse das Umstandsmoment und damit die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17123
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