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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.1989
15 W 256/89 -

Am 24. Dezember geborenes Mädchen darf mit Vornamen "Decembres Noelle" heißen

Grundsatz der Geschlechts­offenkundig­keit eines Vornamens ist gewahrt

Die Eltern eines am 24. Dezember geborenen Mädchens dürfen als Vornamen "Decembres Noelle" wählen. Dies ist vom Recht der Namensgebung umfasst. Der Grundsatz der Geschlechts­offenkundig­keit ist gewahrt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Eltern eines am 24. Dezember geborenen Mädchens ihr Kind den Vornamen "Juliana Decembres Noelle" geben dürfen.

Geschlechtsoffenkundigkeit der Namensbildung

Das Oberlandesgericht Hamm führte dazu aus, dass das Recht der Eltern zur Namensgebung nicht uneingeschränkt gilt. Vielmehr finde es seine Grenze darin, dass sich die Namensgebung innerhalb der allgemeinen Sitten und Ordnung bewegen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 17.01.1979 - IV ZB 39/78 = MDR 1979, 742). Die Eltern seien dabei nicht auf die Wahl bereits gebräuchlicher Vornamen beschränkt, sondern können auch gefundene Phantasienamen vergeben (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.12.1983 - BReg 1 Z 79/83 = MDR 1984, 493). Zu beachten sei aber, dass die Namensbildung dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit folgt. Dies bedeute, dass einem Kind kein Vorname gegeben werden darf, der nach allgemeinem Sprachgebrauch dem anderen Geschlecht zugeordnet wird. Bedenken gegen einen geschlechtsneutralen Namen können wiederum durch das Hinzusetzen eines eindeutig geschlechtsspezifischen Namens ausgeräumt werden.

Vorname "Decembres" war nicht zu beanstanden

Davon ausgehend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Vorname "Decembres" die Grenzen des Namensgebungsrechts nicht überschritt. Dieser Name widerspreche nicht dem Sprachfinden. Denn die Namensableitung aus Monatsnamen sei durchaus verbreitet. So gebe es im spanischen Sprachraum Vornamen, die sich aus der lateinischen Monatsbezeichnung "decembris" ableiten. Auch deute die Endung "es" auf einen weiblichen Namensträger hin, so dass das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit gewahrt war.

Zulässigkeit des Vornamens "Noelle"

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei auch der Vorname "Noelle" zulässig gewesen. Denn dieser Name sei im französischsprachigen Raum als weiblicher Vorname bekannt. Zudem erstrecke sich das elterliche Namensgebungsrecht auch auf ausländische gebräuchliche Namen. Dieses Recht werde nicht dadurch eingeschränkt, dass die Schreibweise des ausländischen Vornamens mit derjenigen eines deutschen Familiennamens zusammenfällt. Zwar bestehen grundsätzlich Bedenken dagegen, einem Kind einen Familiennamen als Vornamen zu geben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn der Name sowohl als Vor- als auch Nachname verwendet wird. Ob dies hier der Fall war, hat das Gericht nicht geklärt. Es stellte vielmehr darauf ab, dass die Funktion des Namens "Noelle" als Vorname durch die Zusammenstellung mit den weiteren Vornamen "Juliana Decembres" sichergestellt wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/MDR 1989, 994/rb)

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