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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.11.2001
16 Wx 239/01 -

"Schmitz" kein zulässiger Vorname für ein Mädchen

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass der in Deutschland und insbesondere im Rheinland weitverbreitete, typische Familienname "Schmitz" kein zulässiger Vorname für ein Mädchen ist. Die Eltern des Kindes haben nach der Eheschließung ihren Namen beibehalten. Ihre Tochter führt den Nachnamen der Mutter. Das Standesamt hatte die Eintragung des Nachnamens des Vaters (Schmitz) als weiteren Vornamen des Kindes neben zwei typischen Mädchennamen abgelehnt. Diese Entscheidung wurde vom Amtsgericht Köln und auf die Beschwerde der Eltern hin vom Landgericht Köln bestätigt.

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die weitere Beschwerde der Eltern des Kindes mit Beschluss vom 05.11.2001 zurückgewiesen und entschieden, dass "Schmitz" auch dann kein zulässiger Vorname ist, wenn er neben einem typischen Mädchennamen als weiterer Vorname vergeben wird und die besondere Verbindung des Kindes zu seinem Vater ausdrücken soll. Diesen Familiennamen als Vornamen zu wählen widerspreche der Ordnungsfunktion des Namens, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei dem gewählten Vornamen um den von einem Elternteil aktuell geführten Familiennamen handelt. Die Verwendung des typischen Nachnamens des Vaters als Vornamen führe zu einer nicht mehr hinnehmbaren Auflösung der nach deutschem Namensrecht zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen innerhalb der aus den Eltern und dem Kind bestehenden Familie. Weiterhin könne durch die Bestimmung des Nachnamens eines der beiden Elternteile zum weiteren Vornamen des Kindes im Falle der Aufeinanderfolge mit dessen Familiennamen der Eindruck eines unzulässigen Doppelnamens des Kindes erweckt werden.

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Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 23.11.2001

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