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Für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn (BAB) 52 erlitten hat, haftet das beklagte Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, weil das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Verurteilung des Landes durch das Landgericht Essen bestätigt.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger aus Oberhausen befuhr mit seinem Pkw Skoda im Mai 2010 nachts die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer
Nach sachverständiger Aufklärung der Umstände, die zum Entstehen des Schlaglochs geführt hatten, hat das Oberlandesgericht Hamm das beklagte Land aufgrund einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 17485
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