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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2011
7 U 6/11 -

OLG Schleswig-Holstein: Gemeinde haftet nicht immer für Schlaglöcher am Straßenrand

Motorrollerfahrer muss bei erkennbar schlechtem Straßenzustand mit Gefahren rechnen

Nicht bei jedem Verkehrsunfall aufgrund eines Schlaglochs in der Straße haftet der für die Straße zuständige Bauträger. Bei erkennbar deutlich schlechten Straßenverhältnissen muss sich der Nutzer der Verkehrswege auf die Gegebenheiten einstellen und mit entsprechenden Gefahren rechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.

Im zugrunde liegenden Fall führ der Kläger im Sommer 2008 mit seinem Motorroller auf der Kreisstraße 110 im Kreis Bad Segeberg. Die Kreisstraße ist eine ländliche circa 4 m breite Straße ohne Fahrbahnmarkierung und mit geringem Verkehrsaufkommen. Im Bereich einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer mit seinem Motorroller in der Nähe eines Schlaglochs am äußersten Fahrbahnrand. Er erlitt u.a. mehrere Rippenbrüche und einen Schlüsselbeinbruch. Nach den Angaben des Fahrers war ihm ein PKW entgegengekommen, so dass er angesichts der Enge der Straße bis ganz zum rechten Fahrbahnrand ausgewichen, dort mit dem Motorroller in das circa 15 cm tiefe Loch gekommen, anschließend ins Schlingern geraten und gestürzt war.

Motorrollerfahrer hätte sich auf erkennbar schlechte Straßenverhältnisse einstellen müssen

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Kreis Bad Segeberg als unberechtigt zurück. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten betreffend die Unterhaltung einer Straße hängt neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben durfte. Hierzu führt das Oberlandesgericht in den Gründen aus, dass abgesehen davon, dass es sich bei der K 110 um eine untergeordnete Nebenstraße handele, sich die Straße in einem insgesamt nicht unbedenklichen Zustand befinde. Es seien durchgängig teils großflächige Flickstellen im Teer erkennbar und darüber hinaus befänden sich deutliche Unregelmäßigkeiten im Übergang der Fahrbahn zur unbefestigten Bankette. Insgesamt sei die Straße in einem Zustand, der Führer von Zweirädern, die bekanntlich bei wechselnden Straßenbelägen erheblich sturzgefährdet seien, zumal bei kurviger Straßenführung – wie hier – zu besonderer Vorsicht ermahne. Der Kläger sei danach dazu gehalten gewesen, sich entsprechend auf die sich ihm darbietenden Verhältnisse der Straße einzustellen; dabei habe er gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigter Bankette mit Gefahren rechnen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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