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Ein handschriftlich abgesetztes Testament, welches die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament, aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Jahre 1927 geborene und im Jahre 2013 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin aus Dortmund hinterließ drei Kinder. Zu diesem gehörte der heute 50-jährige Beklagte aus Dortmund, den sie mit notariellem
Das Oberlandesgerichts Hamm sprach der Klägerin den begehrten Pflichtteil zu. Von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin sei nicht auszugehen, so das Gericht. Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten
Ein weiterer, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Grund, nach welchem die Klägerin erbunwürdig sein könne, liege nicht vor. So brauche im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, ob die Klägerin eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder sich an einem versuchten Betrug ihrer Tochter zum Nachteil des Beklagten beteiligt habe, weil diese Umstände keinen gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgrund darstellten und das Gericht über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin nicht zu befinden habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23130
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