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Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Streitfall verfasste und unterschrieb die Erblasserin vor ihrem Tode eigenhändig ein
Das Oberlandesgericht Celle erklärte diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die
Darüber hinaus ist die Verfügung "mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welches der insgesamt zwei Konten, die der Erblasserin gehörten, gemeint sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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