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Ein Segway stellt ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB dar. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt daher bei 1,1 Promille. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden eines Dezembertages im Jahr 2015 fuhr ein Mann mit seinem
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert von 1,1 Promille für die
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25449
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