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Auch der Fahrer eines elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhls muss sich an die entsprechenden Promillegrenzen halten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann abends mal nur schnell noch Zigaretten holen fahren. Er nutzte dazu seine mittels Elektromotor angetriebenen dreirädrigen Krankenfahrstuhl. Er begab sich mit seinem Gefährt auf den Radweg und machte sich auf den Weg zur ca. 300m entfernten Tankstelle. Dabei wurde er erwischt. Die Blutuntersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille.
Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, Länge 1495 mm, Breite 755 mm, Höhe 1020 mm, Leergewicht 94 kg, zulässiges Gesamtgewicht 300 kg. Das Fahrzeug verfügt über eine Beleuchtungsanlage, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremseinrichtung und sogar über einen Rückwärtsgang.
Das Oberlandesgericht stellte fest, dass sich der Mann der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht habe. Denn er habe auf einem öffentlichen Radweg, der dem öffentlichen Straßenverkehr (§§ 315 b, 315 c StGB) zuzuordnen ist, ein Fahrzeug geführt obwohl er infolge Alkoholgenusses bei einer Blutalkoholkonzentration von über 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war, was er bei Beachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen können und müssen.
Bei dem verfahrensgegenständlichen motorisierten Krankenfahrstuhl handelt es sich nicht nur um ein Fahrzeug im Sinne von § 316 StGB, sondern um ein Kraftfahrzeug, welches die Kriterien des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfüllt und deshalb fahrerlaubnisfrei geführt werden darf (vgl. zum motorisierten Krankenfahrstuhl BayObLG NStZ-RR 2001, 26). Für den motorisierten Krankenfahrstuhl gilt die Straßenverkehrsordnung, mit der Besonderheit, dass auch dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf (§ 24 Abs. 2 StVO). Die Vorschriften für "besondere Fortbewegungsmittel", gelten nur für solche, die nicht motorbetrieben sind, z.B. für Greifreifenrollstühle (§ 24 Abs. 1 StVO). Für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls gilt eine Mindestaltersgrenze von 15 Jahren (§ 10 Abs. 3 Satz 1 FeV). Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 FeV darf das Mindestalter von 15 Jahren nur bei Krankenfahrstühlen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h - vorliegend 15 km/h - beim Führen durch behinderte Menschen unterschritten werden.
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 (BGHSt 37, 89) sind alle Führer von Kraftfahrzeugen, folglich auch solche von motorisierten Krankenfahrstühlen, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Der Bundesgerichtshof hatte seine frühere Rechtsprechung zu einem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 Promille unter Berücksichtigung neuerer medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Bewertung statistischer Ergebnisse aufgegeben und den Grenzwert bei 1,0 Promille mit einem Sicherheitszuschlag von 0,1 Promille auf insgesamt 1,1 Promille angesetzt. Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Nürnberg (vt/pt)
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