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Wer unter Alkoholeinfluss mit Inlineskates fährt, begeht nicht die Strafbarkeit der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Denn Inlineskates unterfallen nicht dem Fahrzeugbegriff. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 beantragte die Staatanwaltschaft Landshut gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl wegen fahrlässiger
Das Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschuldigte habe sich nicht wegen fahrlässiger
Nach Ansicht des Landgerichts unterfallen Inlineskates nicht dem Fahrzeugbegriff. Grundsätzlich stelle § 24 Abs. 1 StVO fest, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift seien. Dies stehe im Einklang damit, dass für Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 StVO ein Fahrbahnbenutzungszwang bestehe. Inlineskatern sei aber die Benutzung der Fahrbahn untersagt (vgl. Nr. 120a des Bußgeldkatalogs). Zudem wäre die Vorschrift des § 31 Abs. 2 StVO, wonach Inlineskatern die Benutzung der Fahrbahn per Zusatzschild erlaubt sein könne, überflüssig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge ohnehin die Fahrbahn benutzen müssen. Zudem sprechen ihre geringe Größe, ihr geringes Eigengewicht und das Fehlen einer Bremse gegen eine Einstufung als Fahrzeug.
Soweit zum Beispiel das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden habe, dass Inlineskates als Fahrzeuge zu werten seien (OLG Oldenburg, Urt. v. 15.08.2000 - 9 U 71/99 -), folgte das Landgericht dem nicht. Es verwies darauf, dass eine Ausweitung des § 316 StGB ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zulasten des Täters eine Analogie zu Ungunsten bedeuten würde. Dies sei aber nach Art. 103 Abs. 2 GG verboten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
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