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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon verlangen kann, dass sogenannte Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit "gekauften" Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Damit untersagte das Oberlandesgericht die Veröffentlichung "gekaufter" Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Zweigniederlassung von
Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de - d.h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern - die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt - gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils - behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt. Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese "bezahlten" Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat.
Das Landgericht wies ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht verbot der Antragsgegnerin, auf amazon.de "gekaufte" Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den "kommerziellen Zweck" der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das Oberlandesgericht heraus.
Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen nicht klar und eindeutig erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt würden. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27139
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