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Landgericht München I, Urteil vom 30.07.2018
33 O 12885/17 -

Amazon muss gebrauchte Smartphones im Angebot des Online-Shops eindeutig kennzeichnen

Zusatz "Refurbished Certificate" ist kein ausreichender Hinweis auf gebrauchte Ware

Bietet ein Online-Händler gebrauchte Smartphones an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produktinformation reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht München I.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Online-Händler Amazon in seinem Online-Shop gebrauchte Smartphones angeboten. Die Produktinformation enthielt aber zunächst keinen Hinweis darauf, dass es sich um gebrauchte Ware handelte. Später ergänzte Amazon die Information um den Zusatz "Refurbished Certificate".

Anbieter darf wesentliche Produkteigenschaften nicht verschweigen

Das Landgericht München I schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass Amazon seinen Kunden damit eine wesentliche Information über eine für die Kaufentscheidung wichtige Produkteigenschaft vorenthielt. Das ist nach dem Wettbewerbsrecht unzulässig.

Hinweis "Refurbished Certificate" nicht ausreichend

Auch mit dem Hinweis im Online-Shop "Refurbished Certificate" war das Angebot irreführend, entschied das Gericht. Ein durchschnittlicher Verbraucher sei mit dem englischen Begriff "refurbished" nicht vertraut und könne sich darunter nichts vorstellen. Selbst wenn er den Zusatz wörtlich mit "wiederaufbereitetes Zertifikat" übersetze, erhalte er keinen Hinweis darauf, dass das Smartphone gebraucht sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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