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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016
I ZR 140/14 -

BGH: Händler trifft Überwachungs- und Prüfpflicht hinsichtlich der Produkt­beschreibungen seiner Angebote bei Amazon-Marketplace

Händler haftet wegen durch Dritte begangene Markenverletzungen

Ein Händler, der auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace Produkte zum Kauf anbietet, muss mögliche Veränderungen der Produktbeschreibung durch andere Händler überwachen und prüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und hat ein anderer Händler die Produktbeschreibung so geändert, dass eine Markenverletzung vorliegt, haftet er als Störer für die Rechtsverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Oktober 2010 bot ein Onlinehändler auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace unter Angabe einer Produktbeschreibung eine Computer-Maus zum Kauf an. Die Produktbeschreibung wurde nachträglich von einem anderen Händler derartig geändert, dass dadurch eine Markenverletzung vorlag. Der Markenrechtsinhaber erfuhr davon im November 2011 und mahnte den Onlinehändler daraufhin ab. Da sich dieser gegen die Abmahnung wehrte, erhob der Markenrechtsinhaber schließlich Klage auf Unterlassung. Der erste Anbieter eines Produkts über Amazon-Marketplace gibt die Produktinformation in eine von Amazon bereitgestellte Maske ein. Stellen nachträglich andere Händler das gleiche Produkt zum Verkauf ein, können sie ohne Zustimmung und Einflussmöglichkeit des ursprünglichen Anbieters die Produktbeschreibung uneingeschränkt ändern.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben Unterlassungsklage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin gaben der Unterlassungsklage statt. Der beklagte Onlinehändler habe als Störer für die von Dritten begangene Markenverletzung auf Unterlassung gehaftet. Der Beklagte habe seine Überwachungs- und Prüfpflicht verletzt. Der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass es allein wegen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und der Teilnahmebedingungen von Amazon nicht zu Veränderungen der ursprünglichen Produktbeschreibung komme, durch die eine Markenverletzung entstehe. Insofern seien die Interessen der Verbraucher und der Markenrechtsinhaber zu schützen. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Dem klägerischen Markenrechtsinhaber habe gemäß § 14 Abs. 5 des Markengesetzes einen Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Der Beklagte habe als Störer für die Markenverletzung gehaftet.

Überwachungs- und Prüfpflicht im Rahmen von Amazon-Marketplace

Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation des Oberlandesgerichts und bejahte daher ebenfalls eine Überwachungs- und Prüfpflicht des Beklagten hinsichtlich selbständig von Dritten an seinem Angebot vorgenommener Veränderungen der Produktbeschreibung. Denn durch die nachträgliche Änderungsmöglichkeit bestehe die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise verändert werden.

Eventuelle Haftung von Amazon unbeachtlich

Für unbeachtlich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, dass erst durch Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht werde, die vom ersten Anbieter erstellte Produktbeschreibung zu ändern. Zwar könne dies eventuell eine Haftung von Amazon begründen. Die Störerhaftung des Beklagten bestehe davon aber unabhängig.

Keine Entscheidung über Rhythmus der Überprüfung

Der Bundesgerichtshof traf keine Entscheidung darüber, in welchem Rhythmus die Überprüfung der Angebote auf Amazon-Marketplace durch den Händler vorgenommen werden müsse. Denn angesichts dessen, dass der Beklagte im Oktober 2010 das Angebot erstellte und erst im November 2011 auf die Abmahnung des Klägers hin den Inhalt der Produktinformation prüfte, habe im vorliegenden Fall der Beklagte seine Prüfpflicht verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2012
    [Aktenzeichen: 52 O 33/12]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.05.2014
    [Aktenzeichen: 5 U 148/12]
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