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Verkaufen Dritte über den Amazon-Marketplace markenrechtlich geschützte Waren, haftet für die Markenrechtsverletzung Amazon weder als Täterin oder Teilnehmerin noch als Störerin. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn
Amazon habe zum einen die Waren nicht selbst markenrechtswidrig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 a) der Unionsmarkenverordnung benutzt, so das Oberlandesgericht. Zwar habe sie die Ware besessen, da sie sie gelagert habe. Das Besitzen einer Ware sei jedoch nur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn es zu dem Zweck erfolge, die Ware anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Einen solchen Zweck verfolge
Eine Mittäterschaft oder Teilnahme an der Markenrechtsverletzung scheide nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls aus, da
Amazon hafte zudem nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht als Störerin. Es sei einem Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten, anlasslos jede von ihm in Besitz genommene Ware auf eine mögliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25060
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