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Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Werbung mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden zulässig ist, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt. Ist die Wirkaussage umstritten, muss der Werbende nachweisen, dass die Aussage zutreffend ist. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein derartiger Wirkungsnachweis.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein gewerblicher Unternehmensverband. Der Beklagte ist
Der Kläger nahm den beklagten
Das Landgericht wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der "Craniosakralen Osteopathie" seien zu unterlassen, so das Oberlandesgericht. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der
Den Nachweis dieser Wirksamkeit müsse der beklagte
Hinsichtlich der
Hinsichtlich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 26082
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