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Ein Physiotherapeut darf ohne die Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) nicht mit Osteopathie werben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch einen ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Physiotherapeuten zurück. Dieser habe nur dann mit
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nicht auseichend, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Dies zeige sich bereits daran, dass
Am Erfordernis der Erlaubnis ändere nichts der Umstand, so das Oberlandesgericht, dass Mitarbeiter über eine abgeschlossene Osteopathieausbildung verfügen. Denn eine derartige
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls unbeachtlich, ob der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24849
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