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Die Anwendung der so genannten Synergetik-Methode stellt eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG dar. Sofern keine Heilpraktikererlaubnis vorliegt und die angewandte Therapieform geeignet ist, die Gesundheit des Patienten nennenswert zu schädigen, stellt dies eine strafbare Handlung dar. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt am Main die angeklagte Frau wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der so genannten Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Behandlungsmethode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet und eine Selbstheilung von Krankheiten ermöglicht werden. Um Kunden zu werben, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und anderen psychischen Problemen. Bei den Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit zusammenhängenden Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte und, besaß die Angeklagte keine
Elf Klienten suchten die Angeklagte mit konkreten psychischen oder physischen Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. Bei keiner dieser Personen sind durch die Behandlung, die in ihrer Wirkung einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, nachweisbare gesundheitliche Schäden verursacht worden. Eine Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung hat das Landgericht in diesen der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfällen allerdings für wahrscheinlich erachtet.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten als unbegründet verworfen. Er hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach der Begriff "Ausübung der Heilkunde" einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur solche Behandlungen fallen, die zu gesundheitlichen Schäden führen können. Er hat ferner entschieden, dass es für die Strafvorschrift des § 5 HeilprG** ausreicht, wenn die angewandte Therapieform im konkreten Fall generell geeignet ist, die Gesundheit des Patienten nennenswert zu schädigen. Ob sich eine potentielle
Nach diesen Maßstäben war das angegriffene Urteil im Schuld- und Strafausspruch nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen eine unmittelbare
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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