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Wird in einem Restaurant der Mantel eines Gastes vom Personal entgegengenommen und für den Gast sichtbar in einen im Gastraum befindlichen Garderobenschrank gehängt, haftet der Restaurantbesitzer nicht bei einem Verlust der Garderobe. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einer Frau bei einem Restaurantbesuch der Pelzmantel gestohlen. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie Anspruch auf Schadensersatz durch den Restaurantbesitzer habe.
Ihre Klage blieb jedoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erfolglos.
Eine
Das Oberlandesgericht folgte der Rechtsprechung des BGH, der grundsätzlich dem Gast das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garderobenstücke auferlegt und eine
Allein die Tatsache, dass der Frau beim Betreten des Lokals aus dem
Grundsätzlich haftet ein Gastwirt nicht für abhanden gekommene Garderobe. Eine Haftung des Gastwirts kommt nur dann in Betracht, wenn er das Garderobenstück ausdrücklich oder stillschweigend in Verwahrung genommen hat. Aus der bloßen Entgegennahme eines Garderobenstücks und dem Aufhängen desselbigen in einem im Gastraum befindlichen Garderobenschrank kann noch nicht auf einen (stillschweigenden) Verwahrungsvertrag geschlossen werden. (rao)
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (vt/ac)
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Dokument-Nr. 11043
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