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Landgericht Hamburg, Urteil vom 19.12.1985
2 S 190/85 -

Haftung des Gaststätteninhabers wegen Diebstahls der Jacke eines Gastes

Persönliche Entgegennahme und Abhängen einer Jacke in nicht einsehbaren Garderobenraum begründet höhere Obhutspflicht des Gaststätteninhabers

Nimmt ein Gaststätteninhaber die Jacke eines Gastes entgegen und hängt sie in die Garderobe, so muss er ausdrücklich auf eine Nichthaftung für die Jacke hinweisen. Tut er dies nicht, kann der Gast eine erhöhte Obhutspflicht des Gaststätteninhabers erwarten. Wird die Jacke entwendet, haftet der Gaststätteninhaber auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Inhaber eines Restaurants nahm einem Gast während der Silvesterfeier im Jahr 1984 die teure Rotfuchsjacke ab und hängte sie in dem Garderobenraum, welcher vom Restaurantraum nicht einsehbar war, ab. Als der Gast wieder gehen wollte, bemerkte dieser, dass die Jacke verschwunden war. Er klagte daraufhin gegen den Restaurantbesitzer auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Gastes. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Bewirtungsvertrag zugestanden (vgl. BGH, Urt. v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 = NJW 1980, 1096). Durch das Verhalten des Restaurantbesitzers seien Fürsorge- und Obhutspflichten gegenüber dem Gast entstanden.

Persönliche Entgegennahme einer Jacke begründet Hinweispflicht auf Haftungsfreistellung

Nimmt ein Gastwirt einem Gast persönlich Kleidungsstücke ab oder entgegen und hängt er diese Kleidung in Abwesenheit des Gastes in einem vom Gastraum nicht einsehbaren und überwachbaren Garderobenraum ab, müsse er den Gast nach Auffassung des Landgerichts ausdrücklich auf seine Enthaftung hinweisen sowie auf die Umstände aufmerksam machen, unter denen die Kleidung abgelegt wurde. Ohne einen derartigen Hinweis, könne ein Gast generell erwarten, dass der Gastwirt eine über das übliche Maß hinausgehende Obhutspflicht übernehmen will.

Mitverschulden des Gastes

Das Landgericht lastete dem Gast jedoch ein hälftiges Mitverschulden (§ 254 BGB) an dem Diebstahl an. Denn dieser habe es geduldet, dass die wertvolle Jacke in einem Garderobenraum abgehängt wurde, von dem er aus früheren Besuchen haben wissen müssen, dass er bis dahin unbewacht und vom Gastraum nicht einsehbar war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 829/rb)

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