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Grundsätzlich gilt, dass der Schankwirt nicht für von den Gästen eingebrachte Gardeerobe haftet. An dieser restriktiven Anwendung des Gesetzes hält die Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit fest. Der Wirt braucht auch nicht durch ein Schild deutlich sichtbar auf seinen Haftungsausschluss hinzuweisen, da dies auf Grund der gesetzlichen Bestimmung ohnehin gilt. Dies entschied das Amtsgericht Seligenstadt.
Die Klägerin hatte die Betreiberin des Hotels verklagt, in dem die Vereinsfeier ihres Tennisclubs stattgefunden hatte. Die Klägerin war in einem wertvollen Ozelotmantel, dessen Wert sie auf 24.000 DM bezifferte, zur Feier erschienen. Sie hängte den
Die Klägerin vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Hotelbetreiberin ihr den Wert des Mantels ersetzen müsse. Sie hätte den
Das Gericht wies die Klage ab. Die Hotelbetreiberin habe weder vertragliche noch nebenvertragliche Pflichten verletzt. Die Richter hielten die allgemeinen Haftungsregeln für anwendbar, da sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Abhandenkommens nicht mehr in der geschlossenen Gesellschaft aufhielt, sondern ganz normaler Gast der Hotelbar war. Deshalb richte sich die Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung eines Schankwirts für eingebrachte Gästegarderobe im Rahmen des Bewirtungsvertrags.
Danach hafte der Schankwirt grundsätzlich nicht für von den Gästen eingebrachte Garderobe. An dieser restriktiven Anwendung des geltenden Rechts sei aus Gründen der Rechtssicherheit auch weiterhin festzuhalten. So hafte der Wirt nicht einmal dann, wenn er dem Gast zum Aufhängen seiner Garderobe an einem Garderobehaken auffordere (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.1980 - VIII ZR 33/79 - in NJW 1980, 1096f.). Auch wenn er einen gesonderten Raum zur Verfügung stelle, erfülle er keine Rechtspflicht, sondern zeige seinen Gästen nur ein besonderes Entgegenkommen. Er müsse auch nicht mit einem Schild gesondert auf den
Die Richter wiesen auch darauf hin, dass zwischen der Klägerin und dem beklagten Hotelbetreiber kein
Das Gericht versagte der Klägerin schließlich auch einen Anspruch aus Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Denn sie habe nur so lange Begünstigte eines solchen Schutzverhältnisses sein können, wie sie als Gast an der Vereinsfeier teilnahm. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Seligenstadt (vt/we)
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Dokument-Nr. 11044
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