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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.02.1980
VIII ZR 33/79 -

Mantel im Restaurant geklaut - BGH zur Haftung des Gastwirtes

Risiko trägt der Gast

Wenn im Restaurant der Mantel verschwindet, haftet ein Gastwirt dafür regelmäßig nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dies gilt selbst dann, wenn der Kellner den Mantel an der Garderobe aufgehängt hat. Ein Gast kann selbst entscheiden, ob er dieses Risiko eingeht. Notfalls muss man das Restaurant verlassen, wenn einem die Garderobe für den teuren Mantel zu unsicher erscheint und der Gastwirt darauf besteht, dass der Mantel dort hingehängt wird.

Im zugrunde liegenden Fall speiste die spätere Klägerin in Gesellschaft zweier Damen in einem Weinlokal. Auf einem freien Stuhl am Tisch hatte sie ihren Ozelotmantel gelegt. Der Kellner nahm den Mantel und hängte ihn an einem nur wenige Meter entfernten Garderobenhaken auf, so dass er noch im Blickfeld der Klägerin war. Die Klägerin äußerte noch ihren Unmut hierüber, wurde vom Kellner aber damit getröstet, dass im Weinhaus noch nie etwas weggekommen sei. Leider verschwand der Mantel dann trotzdem.

Die Frau verlangte vom Gastwirt Schadensersatz in Höhe von 5.000,- DM. Der Bundesgerichtshof lehnte den Schadensersatzanspruch wie schon zuvor das Oberlandesgericht Düsseldorf ab.

Differenzierung zwischen Hotelier und Speisewirt

Die Richter erläuterten, dass zwischen dem Beherbergungswirt (Hotelier) und dem Speisewirt bzw. Schankwirt zu unterscheiden sei. Die gesetzliche Haftungsregelung der §§ 701 bis 703 BGB würden nur den Beherbergungswirt treffen. Ein Schank- oder Speisewirt habe an den von den Gästen eingebrachten Gegenständen nur ausnahmsweise Verwahrungspflichten als so genannte Nebenpflicht.

Die Richter führten aus, dass der Kellner der Klägerin zwar den Pelzmantel aus ihrer unmittelbaren Reichweite entnommen habe, ihn aber nicht ihrer Aufsicht entzogen habe. Er habe nämlich in ihrem direkten Blickfeld, ca. 3,80 Meter entfernt am Garderobenhaken gehangen. Dadurch habe sich die Diebstahlsgefahr erhöht.

Risiko muss der Gast tragen

Gleichwohl meinten die Richter, dass dieses erhöhte Risiko der Gast tragen müsse. Das Verlangen eines Wirtes, den Mantel aufzuhängen, habe nicht nur ästhetische, sondern vor allem auch praktische, durch den Betriebsablauf in einer Gaststätte bedingte Gründe. Würden alle Gäste ihre Mäntel und Jacken bei sich am Tisch behalten, würde dies die Arbeit des Bedienpersonals erheblich erschweren. Dies gelte insbesondere für stark besetzte Gasträume. Es bestünde auch die Gefahr, dass die abgelegte Kleidung beim Vorbeitragen der Speisen beschmutzt werden könnte.

Klägerin hätte notfalls das Restaurant verlassen müssen

Der Bundesgerichtshof lehnte im Ergebnis den Schadensersatzanspruch mit der Begründung ab, dass die Klägerin es ohne weiteres habe geschehen lassen, dass der Kellner den Mantel vom Tisch entfernte. Wenn sie um ihr Eigentum derart besorgt gewesen wäre, dass sie meinte, es vor fremden Zugriff nur dadurch schützen zu können, dass sie den Mantel in greifbarer Nähe behielt, so hätte sie darauf bestehen müssen, den Mantel auf dem freien Stuhl zu behalten. Wenn das Restaurant diesem Wunsch nicht entsprochen hätte und sie das erhöhte Risiko nicht habe eingehen wollen, hätte sie das Weinhaus verlassen müssen, führten die Richter aus.

Kellner: "Bei uns ist noch nie etwas weggekommen"

Die Richter urteilten, dass die Bemerkung des Kellners, es sei noch nie etwas weggekommen, keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung derart gewesen sei, für den Mantel die Haftung zu übernehmen.

der Leitsatz

BGB §§ 305, 688

Der Schank- oder Speisewirt haftet für eingebrachte Garderobe auch dann nicht, wenn er den Wunsch des Gastes, sie bei sich am Tisch zu behalten, nicht erfüllt, sondern veranlasst, dass sie im Sichtbereich des Gastes am Kleiderständer oder Wandhaken aufgehängt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1980, 1096Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1980, Seite: 1096
  • VersR 1980, 460Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1980, Seite: 460

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