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Kommt ein Fußgänger morgens wegen Glatteis auf einem nicht gestreuten Gehweg zu Fall, so kann die streupflichtige Gemeinde dafür haftbar gemacht werden. Dem gestürzten Fußgänger kann jedoch ein Mitverschulden von 50 % angelastet werden, wenn er trotz erkannter Glätte nicht vorsichtig und langsam geht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2008 stürzte eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit gegen 9.40 Uhr auf einem glatten
Das Landgericht Marburg gab der Klage dem Grudne nach statt. Denn die
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher beide Berufungen zurück. Der Klägerin habe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz und
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Fußgängerweg auch zu bestreuen gewesen. Denn solche Wege seien innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu räumen und zu streuen, wenn sie eine Erschließungsfunktion haben. Eine solche liege vor, wenn der Weg zur Erreichbarkeit der Wohnung, der Schule, des Arbeitsplatzes oder des Geschäfts notwendig ist und zwar unabhängig davon, wie viele Fußgänger den Weg tatsächlich nutzen. Auf die Verkehrswichtigkeit des Gehwegs komme es dabei nicht an. Denn der Grundsatz, dass nur besonders verkehrswichtige und gefährliche Stellen zu streuen sind, beziehe sich nur auf den Fahrzeugverkehr. Dem
Das Oberlandesgericht schloss sich zudem den Ausführungen des Landgerichts zur Beobachtungs- bzw. Überwachungspflicht der
Darüber hinaus folgte das Oberlandesgericht der Ansicht des Landgerichts, wonach der Klägerin ein
Das Oberlandesgericht verwies außerdem darauf, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, auf die gestreute Fahrbahn auszuweichen. Denn dies wäre mit weiteren Gefahren verbunden gewesen. Ebenso sei sie nicht verpflichtet gewesen zu Hause zu bleiben, da sie zur Arbeit musste.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17962
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