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Eine Gemeinde ist nicht zwangsläufig dazu verpflichtet, Straßenbäume durch Einsatz eines Hubwagens auf ihre Schadhaftigkeit zu überprüfen. Eine solche Notwendigkeit besteht nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa Standort oder Alter des Baums sowie Dichte des Buschwerks. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Fahrzeughalters zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die beklagte Gemeinde habe ihre
Jeder Baum im innerstädtischen Grün stelle zwar eine mögliche Gefahrenquelle dar, so das Oberlandesgericht weiter. Dies bedeute aber nicht, dass sämtliche Bäume im Rahmen der
Grundsätzlich genüge nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine qualifizierte Inaugenscheinnahme des Baums vom Boden aus. Nur bei Vorliegen von besonderen Umständen sei der Einsatz eines Hubwagens notwendig. Eine solche Besonderheit ergebe sich nicht bereits aus der Höhe des Baums. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie etwa das Vorliegen von Anhaltspunkten, die für eine Schadhaftigkeit des Baums sprechen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 07.03.2000 - 2 U 58/99 = NJW-RR 2000, 1696) oder eines besonderen Gefährdungspotenzials aufgrund des Standorts oder des Alters des Baums. Ebenso könne ein Hubwageneinsatz erforderlich sein, wenn der Blick auf höhergelegene Äste durch ein dichtes Buschwerk versperrt wird oder die Bäume über Jahre nicht durch einen regelmäßigen Schnitt gepflegt wurden. Solch besondere Umstände haben hier jedoch nicht vorgelegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17330
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