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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2007
1 U 30/07 -

Beschädigung durch Astabbruch: Fehlender Einsatz eines Hubwagens zur Kontrolle der Schadhaftigkeit eines Straßenbaums begründet nicht zwangsläufig Schaden­ersatz­pflicht der Gemeinde

Notwendigkeit eines Hubwageneinsatzes bei Vorliegen besonderer Umstände, wie Standort, Alter oder Dichte des Buschwerks

Eine Gemeinde ist nicht zwangsläufig dazu verpflichtet, Straßenbäume durch Einsatz eines Hubwagens auf ihre Schadhaftigkeit zu überprüfen. Eine solche Notwendigkeit besteht nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa Standort oder Alter des Baums sowie Dichte des Buschwerks. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein PKW durch einen Astabbruch beschädigt. Der Ast stammte von einer etwa 15 Meter hohen Platane, die am Straßenrand stand. Der Fahrzeughalter meinte, dass der Astabbruch auf eine Pflichtverletzung der verkehrssicherungspflichtigen Gemeinde beruhte und erhob Klage auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Fahrzeughalters.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Fahrzeughalters zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die beklagte Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie die Platane nicht durch einen Hubwagen auf ihren Zustand kontrollierte.

Verkehrssicherungspflicht umfasst Kontrollpflichten

Jeder Baum im innerstädtischen Grün stelle zwar eine mögliche Gefahrenquelle dar, so das Oberlandesgericht weiter. Dies bedeute aber nicht, dass sämtliche Bäume im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden müssten. Vielmehr müsse der Sicherungspflichtige lediglich die Bäume in regelmäßigen Abständen daraufhin kontrollieren, ob eine weitere Gefahr durch den Baum besteht. Werden entsprechende Anzeichen verkannt oder übersehen, könne eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegen. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang müsse zudem der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und der finanziellen Möglichkeit der Gemeinde berücksichtigt werden.

Einsatz eines Hubwagens nur in Ausnahmefällen

Grundsätzlich genüge nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine qualifizierte Inaugenscheinnahme des Baums vom Boden aus. Nur bei Vorliegen von besonderen Umständen sei der Einsatz eines Hubwagens notwendig. Eine solche Besonderheit ergebe sich nicht bereits aus der Höhe des Baums. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie etwa das Vorliegen von Anhaltspunkten, die für eine Schadhaftigkeit des Baums sprechen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 07.03.2000 - 2 U 58/99 = NJW-RR 2000, 1696) oder eines besonderen Gefährdungspotenzials aufgrund des Standorts oder des Alters des Baums. Ebenso könne ein Hubwageneinsatz erforderlich sein, wenn der Blick auf höhergelegene Äste durch ein dichtes Buschwerk versperrt wird oder die Bäume über Jahre nicht durch einen regelmäßigen Schnitt gepflegt wurden. Solch besondere Umstände haben hier jedoch nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.12.2006
    [Aktenzeichen: 2-04 O 309/06]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2008, 146Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 146

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