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Eine Stadt haftet nicht immer auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines parkenden Autos durch einen herabstürzenden Ast. Grundsätzlich ist die Stadt zwar für den Zustand der Straße und die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgehen, verantwortlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn der fragliche Baum aus dem übrigen Bewuchs des an die Straße angrenzenden Grundstücks nicht heraustritt, sondern in einem breiten Grüngürtel entlang der Fahrbahn einer kleinen, wenig befahrenen Straße steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sein
Der Kläger nahm die beklagte Stadt als für den verkehrssicheren Zustand der Straße Verantwortliche und darüber hinaus als Eigentümerin des benachbarten Grundstücks auf Schadensersatz in Höhe von rund 3.500 Euro in Anspruch.
Das Landgericht Potsdam hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt hat das Brandenburgische Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Stadt dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Zwar sei die Stadt für den Zustand der Straße verantwortlich und das umfasse auch die Beseitigung von Gefahren, die von den zum Straßenkörper gehörenden Straßenbäumen ausgingen. Allerdings sei der fragliche
Die Stadt müsse im konkreten Fall den Schaden auch nicht deshalb ersetzen, weil sie als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2011
Quelle: Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12217
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