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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2014
1 U 26/13 -

Für Mobilfunk-Rechnung per Post dürfen keine Extra-Kosten berechnet werden

Pfand für SIM-Karten ebenfalls unzulässig

Ein Mobil­funk­unternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Außerdem untersagt das Gericht dem Unternehmen, ein Pfand für die SIM-Karte zu verlangen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Drillisch Telecom GmbH verlangte für den Versand der Mobilfunk-Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten.

Unternehmen darf kein zusätzliches Entgelt für Rechnungen verlangen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab einer hiergegen von der Verbraucherzentrale Bundesverband eingelegten Klage statt. Es liege im Interesse des Unternehmens, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen, stellten die Richter klar. Das gelte auch für eine Papier-Rechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.

29,65 Euro Pfand für SIM-Karte ungerechtfertigt

Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden verpflichtet waren, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, sollten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende "in einwandfreiem Zustand" zurücksenden. Sonst behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein.

Unternehmen kassiert durch SIM-Karten-Regelung zusätzliches Entgelt

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dem Unternehmen vorgeworfen, dass das Pfand nur dazu diene, ohne Gegenleistung ein zusätzliches Entgelt zu kassieren. Den Einwand des Unternehmens, es lasse die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten, ließ die Verbraucherzentrale nicht gelten. Denn selbst unter dieser Voraussetzung entstehe dem Unternehmen nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, beschädigt oder überhaupt nicht zurückgebe. Um Datenmissbrauch zu erschweren, seien Verbraucherinnen und Verbraucher vielmehr daran interessiert, die Karte selbst zu vernichten.

Berechtigtes Interesse an Absicherung der Kartenrückgabe mit Pfand-Zahlung nicht erkennbar

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Oberlandesgerichts an. Das Unternehmen habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern. Außerdem sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von 29,65 Euro rechtfertigen könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online.

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