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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2014
III ZR 32/14 -

Mobil­funk­unter­nehmen darf kein Pfand für SIM-Karte berechnen

Gebührenerhebung für Zusendung der Rechnung per Post ebenfalls unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Drillisch Telecom GmbH für die Zusendung der Rechnung per Post keine Gebühr von 1,50 Euro verlangen darf. Außerdem untersagte der Bundesgerichtshof dem Unternehmen, für die SIM-Karte ein Pfand von 29,65 Euro zu erheben.

Im zugrunde liegenden Streitfall mussten Kunden laut Preisverzeichnis der Drillisch Telecom GmbH 1,50 Euro für den Versand einer Papierrechnung bezahlen. Betroffen waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte dies beanstandet und vorgetragen, dass der Vorgang eine Rechnung zu erstellen, keine besondere Dienstleistung für den Kunden sei, für die das Unternehmen ein zusätzliches Entgelt fordern könne.

Unternehmen verlangt Pfand für SIM-Karte

Für die SIM-Karte hatte das Unternehmen ein Pfand von 29,65 Euro erhoben. Das Geld sollten die Kunden nur zurückbekommen, wenn sie die Karte binnen drei Wochen nach Vertragsende "in einwandfreiem Zustand" zurücksenden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte kritisiert, dass dem Unternehmen nicht der geringste Schaden entstehe, wenn der Kunde die Karte nicht oder beschädigt zurückgibt. Dieses ließ die eingesammelten Karten ohnehin vernichten.

BGH erklärt Vertragsklauseln für unwirksam

Die Richter des Bundesgerichtshofs verwiesen auf eine unangemessene Benachteiligung der Kunden, durch die Vertragsklauseln und erklärten sowohl das hohe Pfand für die SIM-Karte als auch die Gebühren für die Zusendung der Rechnung per Post für unwirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2015, 48Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 48
  • MMR 2015, 240Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2015, Seite: 240
  • NJW 2015, 328Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 328

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