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Landgericht Kiel, Urteil vom 14.05.2014
4 O 95/13 -

Erhebung eines SIM-Karten-Pfands durch Tele­kommuni­kations­unter­nehmen unzulässig

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher begründet Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB

Regelt ein Tele­kommuni­kations­unter­nehmen durch ihre AGB die Erhebung eines SIM-Karten-Pfands, um damit die Rücksendung der deaktivierten SIM-Karte zu erreichen, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und ist somit nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2013 klagte ein Verbraucherverband gegen ein Mobilfunkanbieter auf Unterlassung. Hintergrund der Klage war, dass das Telekommunikationsunternehmen in seinen AGB regelte, dass für die SIM-Karte ein Pfand erhoben wird. Dieses sollte nach Vertragsende und im Falle des nicht zurücksenden der deaktivierten Sim-Karte mit 9,97 EUR netto in Rechnung gestellt werden. Der Verbraucherverband verneinte ein anerkanntes Interesse an der Rücksendung und hielt daher die Regelung für unzulässig. Das Telekommunikationsunternehmen führte demgegenüber an, dass es die SIM-Karten von den Netzbetreibern käuflich erwerben habe müssen und zudem vertraglich dazu verpflichtet gewesen sei, die Karten nach Vertragsende von seinen Kunden wieder einzuziehen, um eine ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Regelung zum SIM-Karten-Pfand die Verbraucher unangemessen benachteiligt habe und daher nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig gewesen sei.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher lag vor

Die unangemessene Benachteiligung habe darin gelegen, so das Landgericht weiter, dass die Mobilfunkkunden durch den Pfand dazu veranlasst werden sollten, die deaktivierte SIM-Karte zurückzusenden, ohne dass daran für das Mobilfunkunternehmen ein anerkanntes Interesse bestanden habe (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.07.2012 - 2 U 12/11 -). Die deaktivierten Karten haben zum Beispiel gegenüber anderen Kunden nicht mehr genutzt werden können. Das Unternehmen habe die Karten selbst für wertlos erachtet und sie nach erfolgter Rücksendung daher auch vernichtet.

Vertragliche Pflicht zur Einziehung unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es außerdem unerheblich gewesen, dass das Mobilfunkunternehmen vertraglich verpflichtet war, die Karten einzuziehen und eine ordnungsgemäße Verwertung sicherzustellen. Denn auch die Netzbetreiber haben kein anerkanntes Interesse an der Einziehung der Karten gehabt. Das Mobilfunkunternehmen habe selbst angegeben, dass eine Missbrauchsgefahr durch deaktivierte Karten sehr gering sei. Zudem habe sich die Gefahr durch die Rücksendung noch erhöht. Denn die Karten hätten auf dem Postweg in falsche Hände geraten können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2014
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

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