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Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Ebenso wenig darf der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Mobilfunkvertrags eine "Pfandgebühr" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und gab damit der Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkanbieter statt.
Der klagende Bundesverband des zugrunde liegenden Streitfalls forderte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein (Büdelsdorf) auf, zwei Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten.
Die Tarifbestimmungen des Mobilfunkanbieters sehen einen monatlichen "Paketpreis" von 14,95 Euro bei einer Laufzeit von 24 Monaten vor, in dem nach Wahl des Kunden entweder 50 Inklusivminuten für Telefongespräche oder 50 SMS monatlich enthalten sind. Darüberhinausgehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Nach den Tarifbestimmungen wird dem Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versandt wird. Auch bestimmen die weiteren allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkanbieters, dass die zur Verfügung gestellte
Da der Mobilfunkanbieter seine Tarifbestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht änderte, klagte der Bundesverband vor Gericht. In erster Instanz gab das Landgericht Kiel der Klage statt. Hiergegen legte der Mobilfunkanbieter vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Berufung ein.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erklärte die beanstandeten Klauseln für unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von
Der "Pfandgebühr" für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13813
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